Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchigem ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Bei derselben Krankheit besteht ein neuer Anspruch nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit anzeigen und nachweisen (§ 5 EntgFG). Danach kommt Krankengeld der Krankenkasse in Betracht.