Rechtsbegriff

Entgeltumwandlung (betriebliche Altersversorgung)

Bei der Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung verwendet. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf diese Weise verwendet werden; die Durchführung wird durch Vereinbarung geregelt (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Besteht bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgung, ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 1a Abs. 2 BetrAVG). Die Anwartschaft bleibt erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Das Entgelt selbst folgt aus dem Arbeitsvertrag.

Rechtsgrundlagen