Rechtsbegriff

Entschädigung und Schadensersatz nach dem AGG

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 15 Abs. 1 AGG). Wegen eines Nichtvermögensschadens kann der Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 AGG); sie darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Anspruch ist innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 AGG), die Klage binnen drei Monaten danach zu erheben (§ 61b ArbGG). Es gilt eine erleichterte Beweislast (§ 22 AGG).

Rechtsgrundlagen