Entschuldigender Notstand
Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) lässt die Schuld entfallen, wenn jemand in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person abzuwenden. Die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter wird aber nicht bestraft. Das gilt nicht, soweit ihm nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, etwa weil er sie selbst verursacht hat. Vom rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) unterscheidet er sich durch die Rechtsgüter und die Wirkung auf der Schuldebene.