Rechtsbegriff

Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung beendet die Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit verlangen, dass der Nachlass auseinandergesetzt wird (§ 2042 BGB); Ausnahmen gelten etwa bei einem zeitweiligen Aufschub (§ 2043 BGB). Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 BGB), der verbleibende Überschuss wird nach dem Verhältnis der Erbteile verteilt (§ 2047 BGB). Die Miterben können sich durch Auseinandersetzungsvertrag einigen; gelingt das nicht, bleibt die Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan. Teilbare Gegenstände werden in Natur, unteilbare durch Verkauf oder Versteigerung verwertet. Anordnungen des Erblassers sind zu beachten (§ 2048 BGB).

Rechtsgrundlagen