Rechtsbegriff

Erbausschlagung

Ein Erbe kann die Erbschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen (§ 1942, § 1944 BGB; die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält, § 1944 Abs. 3 BGB) — etwa weil der Nachlass überschuldet ist. Nach fristgerechter Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt, und die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Versäumt der Erbe die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen — mit voller Haftung auch für Nachlassverbindlichkeiten.

Rechtsgrundlagen