Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen (§ 1937 BGB). Mit der Erbeinsetzung wird der Bedachte Gesamtrechtsnachfolger, nicht bloß Empfänger einzelner Gegenstände. Maßgeblich ist der erkennbare Wille des Erblassers, nicht die Verwendung des Wortes „Erbe“: Wendet er sein Vermögen oder einen Bruchteil davon zu, ist dies als Erbeinsetzung anzusehen (§ 2087 Abs. 1 BGB). Werden nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist im Zweifel nicht von einer Erbeinsetzung, sondern von einem Vermächtnis auszugehen (§ 2087 Abs. 2 BGB). Sind mehrere Erben eingesetzt, bilden sie eine Erbengemeinschaft.