Rechtsbegriff

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben — die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Über einzelne Nachlassgegenstände kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügt werden; jeder Miterbe kann jedoch über seinen Anteil am gesamten Nachlass frei verfügen. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt: jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen, sofern kein Aufschub vereinbart oder angeordnet ist.

Rechtsgrundlagen