Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Dazu gehören die Schulden des Erblassers sowie die durch den Erbfall entstehenden Verbindlichkeiten wie Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und die Beerdigungskosten. Die Haftung ist zunächst nicht auf den Nachlass beschränkt, kann aber durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) oder Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) auf den Nachlass begrenzt werden. Eine aufschiebende Einrede besteht in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft (§ 2014 BGB). Mehrere Miterben haften für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).