Rechtsbegriff

Erbfall und Gesamtrechtsnachfolge

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere andere, die Erben, über (§ 1922 BGB). Man spricht von Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession: Der Erbe tritt in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein, ohne dass einzelne Gegenstände übertragen werden müssten. Dazu gehören auch Schulden (§ 1967 BGB). Höchstpersönliche Rechte und Pflichten gehen grundsätzlich nicht über. Die Erbschaft fällt dem Erben mit dem Erbfall an; er kann sie aber binnen der gesetzlichen Frist ausschlagen (§ 1942 BGB).

Rechtsgrundlagen