Rechtsbegriff

Gesetzliche Erben erster, zweiter und dritter Ordnung (Erbordnungen)

Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Verwandten in Ordnungen: Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB), der zweiten Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB), der dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB). Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus; an die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 2 und 3 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Daneben besteht das Erbrecht des Ehegatten; allgemein zur gesetzlichen Erbfolge.

Rechtsgrundlagen