Rechtsbegriff

Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; im Übrigen erbt der Bund (gesetzliches Erbrecht des Staates, § 1936 BGB). Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Zuvor sichert das Nachlassgericht den Nachlass, soweit ein Bedürfnis besteht, und kann einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB). Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, stellt es fest, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 Abs. 1 BGB); die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (§ 1964 Abs. 2 BGB). Siehe gesetzliche Erbfolge und Nachlasspflegschaft.

Rechtsgrundlagen