Erbschaftsteuer
Der Erwerb von Todes wegen — insbesondere durch Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch — unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 ErbStG). Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Erwerbs, dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (Steuerklasse) und persönlichen Freibeträgen, die für Ehegatten und Kinder deutlich höher ausfallen als für entferntere oder familienfremde Erwerber. Betriebsvermögen und selbstgenutztes Wohneigentum können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt oder befreit sein.