Rechtsbegriff

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht und gegebenenfalls die Höhe des Erbteils (§ 2353 BGB). Er wird vor allem gegenüber Banken, Grundbuchamt und sonstigen Dritten benötigt, wenn sich das Erbrecht nicht bereits eindeutig aus einem notariellen Testament ergibt. Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben: wer im guten Glauben mit dem darin ausgewiesenen Erben ein Geschäft abschließt, wird geschützt, selbst wenn der Erbschein inhaltlich unrichtig ist.

Rechtsgrundlagen