Rechtsbegriff

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer sich schwer gegen den Erblasser oder dessen letzten Willen vergangen hat (§ 2339 BGB). Das Gesetz nennt unter anderem die vorsätzliche und widerrechtliche Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers, die Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen, die Bestimmung des Erblassers dazu durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung sowie die Fälschung einer Verfügung. Die Unwürdigkeit tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch Anfechtung der Erbschaft geltend gemacht (§ 2340 BGB), in der Regel binnen eines Jahres ab Kenntnis. Mit dem Erfolg der Anfechtung gilt der Unwürdige als vor dem Erbfall weggefallen (§ 2344 BGB).

Rechtsgrundlagen