Erbvertrag
Anders als ein Testament kann der Erblasser durch Erbvertrag mit einem anderen bindende, grundsätzlich nicht einseitig widerrufliche Verfügungen von Todes wegen treffen (§ 2274 BGB) — häufig genutzt, wenn eine Gegenleistung (z. B. Pflegeverpflichtung) vereinbart wird. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien. Vertragsmäßige Verfügungen können nur einvernehmlich oder unter den im Vertrag vorbehaltenen Bedingungen aufgehoben werden.