Erbverzicht
Durch Erbverzicht kann ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB). Der Verzichtende wird behandelt, als hätte er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt, und verliert damit grundsätzlich auch den Pflichtteil; der Verzicht kann aber auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346 Abs. 2 BGB). Er wird durch Vertrag mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten geschlossen und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Im Zweifel erstreckt sich die Wirkung auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (§ 2349 BGB). Vom Erbverzicht zu unterscheiden ist die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erbfall.