Erfüllung
Die Erfüllung bringt das Schuldverhältnis zum Erlöschen: Dies geschieht, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist, dass der Schuldner die richtige Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort erbringt. Eine Leistung an einen Dritten befreit nur, wenn der Gläubiger zustimmt oder der Dritte empfangsberechtigt ist (§ 362 Abs. 2 BGB). Nimmt der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt an, erlischt das Schuldverhältnis ebenfalls (§ 364 BGB). Wer sich auf Erfüllung beruft, muss diese beweisen; die Annahme als Erfüllung verlagert die Beweislast (§ 363 BGB).