Rechtsbegriff

Erholungsurlaub

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, also 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Bei der zeitlichen Festlegung sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen entgegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Während des Urlaubs ist das Urlaubsentgelt fortzuzahlen (§ 11 BUrlG).

Rechtsgrundlagen