Erledigung der Hauptsache
Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn der Streitgegenstand nach Klageerhebung wegfällt, etwa weil der Beklagte freiwillig leistet. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten, und zwar unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gegen die Kostenentscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, sofern der Streitwert der Hauptsache die gesetzliche Grenze übersteigt (§ 91a Abs. 2 ZPO). Von der Klagerücknahme (§ 269 ZPO) ist sie abzugrenzen.