Rechtsbegriff

Verwaltungsermessen

Ist eine Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Ermessen bedeutet einen Auswahlspielraum zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen, ist aber kein rechtsfreier Raum: Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung (Nichtausübung) oder -missbrauch (zweckwidrige Ausübung) machen eine Entscheidung rechtswidrig und gerichtlich angreifbar.

Rechtsgrundlagen