Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Ersatzerben einsetzen (§ 2096 BGB). Wegfall kann durch Vorversterben, Ausschlagung, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht eintreten. Hat der Erblasser einen Abkömmling bedacht, der wegfällt, sind im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit ersatzweise bedacht (§ 2069 BGB). Die Ersatzerbfolge geht der Anwachsung unter den übrigen Miterben grundsätzlich vor (§ 2099 BGB). Anders als der Nacherbe folgt der Ersatzerbe nicht nach dem Erben, sondern anstelle des Erben.