Rechtsbegriff

Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 Satz 1 StGB). Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe; das Mindestmaß beträgt einen Tag (§ 43 Satz 2 und 3 StGB). Die Höhe der Geldstrafe selbst richtet sich nach dem Tagessatzsystem. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist keine zusätzliche Strafe, sondern ersetzt nur die nicht beglichene Geldstrafe; sie kommt etwa bei Erschleichen von Leistungen in Betracht, soweit dafür eine Geldstrafe verhängt wurde.

Rechtsgrundlagen