Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren)
Das Erschleichen von Leistungen begeht, wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265a Abs. 1 StGB). Dazu zählt die Beförderungserschleichung, bekannt als Schwarzfahren (§ 265a Abs. 1 StGB). Die Tat tritt zurück, wenn sie in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, und der Versuch ist strafbar (§ 265a Abs. 1 und 2 StGB). Wie beim Diebstahl wird sie gegenüber Angehörigen nur auf Antrag verfolgt, bei geringem Wert nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung (§ 265a Abs. 3 i. V. m. §§ 247, 248a StGB). Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, tritt die Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle.