Rechtsbegriff

Erschöpfung des Markenrechts

Nach dem Grundsatz der Erschöpfung kann der Markeninhaber Dritten nicht untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Damit ist der Weiterverkauf originaler Ware, etwa gebrauchter Produkte, grundsätzlich zulässig. Die Erschöpfung gilt nicht, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen, dass sich der Inhaber der weiteren Benutzung widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 24 Abs. 2 MarkenG).

Rechtsgrundlagen