Rechtsbegriff

Erstattung bei Lastschrift (SEPA-Rückbuchung)

Die Erstattung bei Lastschrift (SEPA-Rückbuchung): Bei einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang kann der Zahler Erstattung verlangen, wenn der genaue Betrag nicht angegeben wurde und er den zu erwartenden Betrag übersteigt (§ 675x Abs. 1 BGB). Bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften besteht ein Erstattungsanspruch grundsätzlich ohne Angabe von Gründen (§ 675x Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht binnen acht Wochen ab der Belastung geltend gemacht wird (§ 675x Abs. 4 BGB). Der Zahlungsdienstleister muss innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang des Verlangens entweder den vollen Betrag erstatten oder die Gründe der Ablehnung mitteilen (§ 675x Abs. 5 Satz 1 BGB). Für Zahlungen, die der Zahler gar nicht freigegeben hat, gilt § 675u BGB, siehe Erstattung nicht autorisierter Zahlungen.

Rechtsgrundlagen