Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen
Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden oder sonst unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Gleiches gilt für Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden (Abs. 2). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, der mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids verbunden werden soll (Abs. 3). Der Erstattungsanspruch setzt die Aufhebung der Bewilligung nach §§ 44 ff. SGB X voraus, insbesondere nach § 45 SGB X (rechtswidrige Bewilligung) oder § 48 SGB X (nachträgliche Änderung der Verhältnisse). Gegen die Festsetzung ist der Widerspruch zulässig.