Erstprämie und Zahlungsverzug
Die Erst- oder Einmalprämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen (§ 33 Abs. 1 VVG). Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer zurücktreten, solange nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten (§ 37 Abs. 1 VVG). Ist die Prämie beim Versicherungsfall noch nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge aufmerksam gemacht hat (§ 37 Abs. 2 VVG).