Rente wegen Erwerbsminderung
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich zu arbeiten, haben unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Erforderlich sind neben der medizinischen Erwerbsminderung eine Mindestversicherungszeit (allgemeine Wartezeit) sowie Pflichtbeitragszeiten in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.