Rechtsbegriff

Fälligkeit und Leistungszeit

Die Leistungszeit bestimmt, wann der Schuldner leisten muss und der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 Abs. 1 BGB). Ist eine Zeit bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann (§ 271 Abs. 2 BGB). Mit der Fälligkeit darf der Gläubiger die Leistung fordern; eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, führt grundsätzlich zum Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf kann ohne bestimmte Zeit nur die unverzügliche Leistung verlangt werden; der Unternehmer muss die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben (§ 475 Abs. 1 BGB).

Rechtsgrundlagen