Fahren ohne Versicherungsschutz
Der Halter eines Fahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten (§ 1 PflVG). Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das diese Versicherung nicht besteht, und ebenso, einen solchen Gebrauch zu gestatten (§ 6 Abs. 1 und 4 PflVG). Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist strafbar: vorsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 30 Abs. 1 und 2 PflVG); das Fahrzeug kann eingezogen werden (§ 30 Abs. 4 PflVG). Zugelassen wird ein Kraftfahrzeug nur, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht (§ 3 Abs. 1 FZV). Ersatz für Schäden durch ein unversichertes Fahrzeug leistet gegebenenfalls die Verkehrsopferhilfe; zur Haftung des Halters siehe Halterhaftung.