Fahrerlaubnis auf Probe
Wer die erste Fahrerlaubnis erwirbt, erhält sie zunächst auf Probe; die Probezeit beträgt zwei Jahre (§ 2a StVG). Begeht der Inhaber innerhalb der Probezeit Verkehrsverstöße, die im Fahreignungsregister eingetragen werden und nach der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend gelten, greifen stufenweise Maßnahmen: Anordnung eines Aufbauseminars, schriftliche Verwarnung und schließlich Entziehung der Fahrerlaubnis. Wird ein Aufbauseminar angeordnet, verlängert sich die Probezeit. Die Regelung betrifft Fahranfänger mit erstmalig erteilter Fahrerlaubnis.