Fahrlässige Körperverletzung
Wegen fahrlässiger Körperverletzung wird bestraft, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht (§ 229 StGB). Anders als bei der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) genügt eine Sorgfaltspflichtverletzung (zum Maßstab siehe Fahrlässigkeit im Strafrecht); typisch sind Verkehrsunfälle, Behandlungs- und Betriebsunfälle. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 230 Abs. 1 StGB). Der Verletzte kann sie zudem im Wege der Privatklage verfolgen (§ 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO).