Rechtsbegriff

Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist wegen fahrlässiger Tötung strafbar (§ 222 StGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen vorhersehbaren und vermeidbaren Erfolg herbeiführt (§ 15 StGB). Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. Typische Fälle sind Verkehrsunfälle, Behandlungsfehler oder die Verletzung von Aufsichtspflichten. Vom Totschlag (§ 212 StGB) unterscheidet sich das Delikt dadurch, dass kein Tötungsvorsatz vorliegt. Entsprechend regelt § 229 StGB die fahrlässige Körperverletzung.

Rechtsgrundlagen