Fahrlässigkeit (Strafrecht)
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Erfolg verursacht, den er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte vorhersehen und vermeiden können (§ 15 StGB, i. V. m. den Fahrlässigkeitstatbeständen wie § 222 StGB). Anders als beim Vorsatz will der Täter den Erfolg nicht, verursacht ihn aber durch Sorgfaltspflichtverletzung. Nur wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet, ist auch fahrlässiges Handeln strafbar — der Regelfall im Strafrecht ist die vorsätzliche Tat.