Fahrverbot
Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt, kann das Gericht ihm zusätzlich für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen; ein Bezug der Tat zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nicht mehr zwingend (§ 44 Abs. 1 StGB) — das Fahrverbot (§ 44 StGB). Anders als die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt die Fahrerlaubnis selbst bestehen; nach Ablauf der Verbotsfrist darf ohne Weiteres wieder gefahren werden. Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht ist ein Fahrverbot als Nebenfolge vorgesehen.