Rechtsbegriff

Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten (§ 25 StVG)

Wird wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, eine Geldbuße festgesetzt, kann die Behörde oder das Gericht zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten anordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG); bei Alkohol- und THC-Verstößen nach § 24a StVG ist es in der Regel anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG). Wann es in der Regel in Betracht kommt, regelt § 4 BKatV. Es wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Hat der Betroffene in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot erhalten, wird es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam; den Beginn kann er innerhalb dieser Frist benennen (§ 25 Abs. 3 StVG). Vom strafrechtlichen Fahrverbot ist es zu unterscheiden; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine eigene Maßnahme.

Rechtsgrundlagen