Rechtsbegriff

Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, begeht eine falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB); wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, begeht einen Meineid (§ 154 Abs. 1 StGB). Dem Eid steht die eidesgleiche Bekräftigung gleich (§ 155 StGB). Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt wird; verspätet ist die Berichtigung etwa, wenn schon Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet wurde (§ 158 Abs. 1 und 2 StGB). Wer nicht aussagen möchte, kann in bestimmten Fällen die Auskunft verweigern (siehe Auskunftsverweigerungsrecht); die Falschaussage ist davon zu trennen, ebenso von der falschen Verdächtigung.

Rechtsgrundlagen