Falsche Verdächtigung
Eine falsche Verdächtigung begeht, wer einen anderen wider besseres Wissen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt, um ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen (§ 164 StGB). Erforderlich ist, dass der Täter weiß, dass die Verdächtigung unwahr ist. Das Delikt schützt die Rechtspflege und den zu Unrecht Verdächtigten. Es ist vom bloßen Irrtum des Anzeigenden abzugrenzen, der nicht genügt.