Familienpflegezeit
Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit, § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG). Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen, bei unterschiedlicher Verteilung im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 FPfZG). Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen auch außerhalb der häuslichen Umgebung besteht ein entsprechender Anspruch (§ 2 Abs. 5 FPfZG). Zur vollständigen oder teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz siehe Pflegezeit.