Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich (Art. 10 Abs. 1 GG). Geschützt sind der Inhalt individueller Kommunikation und ihre näheren Umstände, etwa wer wann mit wem kommuniziert hat, gegen staatliche Kenntnisnahme. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG). Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Bundes oder eines Landes, kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch Organe und Hilfsorgane der Volksvertretung tritt.