Festsetzungsverjährung
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 AO). Die Frist beträgt regelmäßig vier Jahre; sie ist länger bei leichtfertiger Steuerverkürzung (fünf Jahre) und Steuerhinterziehung (zehn Jahre, § 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist; besteht eine Erklärungspflicht, gilt die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO. Bestimmte Ereignisse, etwa der Beginn einer Außenprüfung, hemmen den Ablauf (§ 171 AO).