Rechtsbegriff

Feststellungsklage im Verwaltungsprozess

Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Feststellungsklage ist grundsätzlich nachrangig: Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dieser Vorrang gilt nicht, wenn die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt werden soll (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Von der Fortsetzungsfeststellungsklage ist sie abzugrenzen, die nach Erledigung eines Verwaltungsakts auf die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit gerichtet ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Rechtsgrundlagen