Rechtsbegriff

Folgeprämie und qualifizierte Mahnung

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Die Fristsetzung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge einzeln beziffert und die Rechtsfolgen angibt (§ 38 Abs. 1 VVG). Tritt nach Fristablauf ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer weiter im Verzug, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 38 Abs. 2 VVG). Zudem kann er kündigen; die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats zahlt (§ 38 Abs. 3 VVG).

Rechtsgrundlagen