Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Die Forderungsanmeldung obliegt den Insolvenzgläubigern, das sind die persönlichen Gläubiger mit einem bei Eröffnung begründeten Vermögensanspruch (§ 38 InsO); die Forderungen sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, und der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden (§ 174 Abs. 1 InsO). Die Anmeldung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen (§ 174 Abs. 4 InsO). Anzugeben sind Grund und Betrag der Forderung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ihr etwa eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung oder eine Steuerstraftat zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO); davon hängt ab, ob die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (§ 302 InsO). Der Verwalter trägt jede angemeldete Forderung in eine Tabelle ein (§ 175 Abs. 1 InsO).