Rechtsbegriff

Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer

Steht dem Versicherungsnehmer wegen des Schadens ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt (Forderungsübergang, § 86 Abs. 1 VVG). Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Dieser muss den Anspruch wahren und bei dessen Durchsetzung mitwirken (§ 86 Abs. 2 VVG). Gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nur geltend gemacht werden, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat (§ 86 Abs. 3 VVG, Angehörigenprivileg).

Rechtsgrundlagen