Fortsetzungsfeststellungsklage
Hat sich ein Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, dass er rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Mit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage wird das Verfahren in geänderter Zielrichtung fortgeführt. Als berechtigtes Interesse anerkannt sind insbesondere Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse und tiefgreifende Grundrechtseingriffe, die sich typischerweise kurzfristig erledigen.