Rechtsbegriff

Freie Beweiswürdigung

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist (§ 286 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist nicht an starre Beweisregeln gebunden, muss aber die Gründe für seine Überzeugung im Urteil angeben. Besondere Beweisregeln bestehen für Urkunden (§§ 415 ff. ZPO). Zu den Beweismitteln zählen Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und die Parteivernehmung.

Rechtsgrundlagen