Rechtsbegriff

Freiheitsentziehung und Richtervorbehalt

Die Freiheit der Person ist unverletzlich; in sie darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG). Für die Freiheitsentziehung stellt Art. 104 GG zusätzliche Anforderungen: Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG); fehlt eine richterliche Anordnung, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG). Wer wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommen wird, ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen (Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG). Strafrechtlich verwandt ist die Freiheitsberaubung.

Rechtsgrundlagen