Freistellungsauftrag
Mit einem Freistellungsauftrag erreicht der Gläubiger von Kapitalerträgen, dass der Steuerabzug unterbleibt, soweit die Kapitalerträge den beantragten Freistellungsbetrag nicht übersteigen (§ 44a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Auftrag ist dem zum Steuerabzug Verpflichteten, etwa dem Kreditinstitut, nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Er kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger seine steuerliche Identifikationsnummer und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten mitteilt (§ 44a Abs. 2a Satz 1 EStG). Die Freistellung bezieht sich auf den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG (§ 44a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ohne Freistellungsauftrag bleibt es bei der Kapitalertragsteuer, deren Steuerabzug grundsätzlich abgeltend wirkt (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG).